Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührentarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1989Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.Paragraph 3, (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.
(2)Absatz 2,Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.
(3)Absatz 3,Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR12134962
Alte Dokumentnummer
N8198915348J