Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührentarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.
(2)Absatz 2,Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 26 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.
(3)Absatz 3,Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40082372