Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührentarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1992Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.Paragraph 5, (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1977,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1980, und 111 aus 1983, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1992, tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (3)Absatz 3,Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) anzuwenden.
(4)Absatz 4,Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der Stammfassung anzuwenden.Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1992, eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, in der Stammfassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12135753
Alte Dokumentnummer
N8199213803H