Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Giftliste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 918/1993Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 918 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der vorläufigen Giftliste werden nicht berührt: Paragraph 2, Durch die Einstufung von Giften in der vorläufigen Giftliste werden nicht berührt:
die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der vorläufigen Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989,die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der vorläufigen Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs, sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren und den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie, Anhang B der Chemikalienverordnung, einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs, sich gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, ChemG zu informieren und den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie, Anhang B der Chemikalienverordnung, einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12134742
Alte Dokumentnummer
N8198910796X