Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.05.1989 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 209/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.05.198930.04.1994 BGBl. Nr. 209/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 918/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Giftliste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 918 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 209/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 918/1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen dürfen von Herstellern und Importeuren noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung noch bis zum 31. Jänner 1991 abverkauft werden. Das Verbot der Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG) wird davon nicht berührt.

  1. Absatz 2,In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen, soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem 1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ChemG und ihrer Aufnahme in die Giftliste gemäß Paragraph 23, ChemG weiter in Verkehr gesetzt werden.
  2. Absatz 3,Die Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, tritt mit 1. Februar 1990 außer Kraft. Die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990 noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in Verkehr gesetzt werden.

Gesetzesnummer

10010576

Dokumentnummer

NOR12134743

Alte Dokumentnummer

N8198910797X