Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Giftliste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 918/1993Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 918 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen dürfen von Herstellern und Importeuren noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung noch bis zum 31. Jänner 1991 abverkauft werden. Das Verbot der Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.Paragraph 3, (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen dürfen von Herstellern und Importeuren noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung noch bis zum 31. Jänner 1991 abverkauft werden. Das Verbot der Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG) wird davon nicht berührt.
(2)Absatz 2,In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen, soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem 1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung gemäß § 58 Abs. 2 ChemG und ihrer Aufnahme in die Giftliste gemäß § 23 ChemG weiter in Verkehr gesetzt werden.In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen, soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem 1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ChemG und ihrer Aufnahme in die Giftliste gemäß Paragraph 23, ChemG weiter in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, tritt mit 1. Februar 1990 außer Kraft. Die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990 noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in Verkehr gesetzt werden.Die Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, tritt mit 1. Februar 1990 außer Kraft. Die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990 noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in Verkehr gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12134743
Alte Dokumentnummer
N8198910797X