Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftliste-Nachmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989, nicht bezeichneten Giften gemäß § 58 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 zu erstatten.Paragraph eins, (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, nicht bezeichneten Giften gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 zu erstatten.
(2)Absatz 2,Nachzumelden sind jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,
im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,
im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote oder andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,
vorgelegt werden, und nötigenfalls belegt wird, daß der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff identisch ist oder die in diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden Stoff enthält.
Dokumentnummer
NOR12134855
Alte Dokumentnummer
N8198912647H