Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.05.1989 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 210/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.05.198927.04.1999 BGBl. Nr. 210/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftliste-Nachmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 210/1989

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, nicht bezeichneten Giften gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 zu erstatten.

  1. Absatz 2,Nachzumelden sind jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote oder andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,
    vorgelegt werden, und nötigenfalls belegt wird, daß der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff identisch ist oder die in diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden Stoff enthält.

Gesetzesnummer

10010577

Dokumentnummer

NOR12134855

Alte Dokumentnummer

N8198912647H