Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftliste-Nachmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Nicht nachzumelden sind: Paragraph 2, Nicht nachzumelden sind:
Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften oder zu ihrer Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt wurden;
Stoffe, die entweder durch natürliche oder künstliche Kernumwandlung radioaktiv geworden sind;
Stoffe, die bei umwelt- oder lagerungsbedingten chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse, Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.) oder im Zuge der bestimmungsgemäßen Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln, Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;
Verunreinigungen und Nebenprodukte, sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt wurden;
Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen, die durch Zugabe von Wasser entstehen;
Homogene und heterogene Legierungen;
Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.
Dokumentnummer
NOR12134856
Alte Dokumentnummer
N8198912648H