Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.02.1991 bis 27.04.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.02.199127.04.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftliste-Nachmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1991

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Weitere Meldung alter Gifte

Paragraph 4, (1) Jeder Hersteller oder Importeur eines sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffes, der in der vorläufigen Altstoffliste (Paragraph 57, Absatz eins, ChemG), aber nicht in der vorläufigen Giftliste (Paragraph 58, Absatz eins, ChemG) oder in der Giftliste (Paragraph 23, ChemG) enthalten ist, und der nicht zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurde, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste unter Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit der Maßgabe schriftlich zu melden, daß die mengenmäßige Aufschlüsselung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils für die für das Inverkehrsetzen im laufenden und folgenden Kalenderjahr vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes anzugeben ist. Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für die Meldung gemäß Absatz eins, sind nur Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f, Litera g, (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes bzw. zumindest des Aggregatzustandes und des Dampfdruckes), Ziffer 4, (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen), Ziffer 5, (nur Angabe der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ChemG) und Ziffer 7, (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen, wenn der Stoff
    1. Ziffer eins
      in einer Menge von insgesamt weniger als 1 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich zur Verwendung als Laborchemikalie, d.h. zur Verwendung in Laboratorien als Analysen- oder Forschungsreagens oder zur medizinischen Diagnostik, bestimmt ist und
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen Stoff enthaltende Zubereitung nur von besonders sachkundigen Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften verwendet wird.
    Sind jedoch weitere Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 3, vorhanden und ihre Beschaffung zumutbar, so sind sie ebenfalls vorzulegen.
  2. Absatz 3,Erreicht die gemäß Absatz 2, in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 1 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Hersteller oder Importeur die für die Meldung des Stoffes gemäß Absatz eins, erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz schriftlich zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 2, in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste besonders kenntlich gemacht.
  4. Absatz 5,Stoffe, die gemäß Absatz 2, gemeldet werden und Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einem für die Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, ChemV maßgebenden Masseanteil enthalten, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie - besondere Sachkunde erforderlich!'' gekennzeichnet sind. Für die Anbringung dieser Kennzeichnung gilt Paragraph 18, Absatz 2, ChemG sinngemäß.
  5. Absatz 6,Auf bereits nachgemeldete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, auf die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 zutreffen und für die nur Angaben und Unterlagen im Umfang des Absatz 2, vorgelegt wurden, sind Absatz 2, Ziffer 3 und die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verwendungsart, Analysenreagens, sichtbar

Gesetzesnummer

10010577

Dokumentnummer

NOR12134858

Alte Dokumentnummer

N8198912650H