Kurztitel
Giftliste-Nachmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4a. Im Bundesgebiet in Verkehr befindliche Altstoffe (§ 12 ChemG) sind, wenn sich auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 ChemG eine bisher nicht bekannte oder eine größere als bisher bekannte Giftigkeit (§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG) ergibt, vom Hersteller oder Importeur zusätzlich zu der gemäß § 16 Abs. 3 erforderlichen Mitteilung auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Angaben und Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten), Z 5 und Z 10 lit. a bis f (soweit für die geänderte Einstufung maßgebend) und mittels Verwendung des Formblattes gemäß § 6 unverzüglich schriftlich zu melden. Die Pflicht, die Kennzeichnung unverzüglich der geänderten Einstufung anzupassen, bleibt unberührt. Paragraph 4 a, Im Bundesgebiet in Verkehr befindliche Altstoffe (Paragraph 12, ChemG) sind, wenn sich auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG eine bisher nicht bekannte oder eine größere als bisher bekannte Giftigkeit (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 8 ChemG) ergibt, vom Hersteller oder Importeur zusätzlich zu der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erforderlichen Mitteilung auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a bis e, Ziffer 4, (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten), Ziffer 5 und Ziffer 10, Litera a bis f (soweit für die geänderte Einstufung maßgebend) und mittels Verwendung des Formblattes gemäß Paragraph 6, unverzüglich schriftlich zu melden. Die Pflicht, die Kennzeichnung unverzüglich der geänderten Einstufung anzupassen, bleibt unberührt.