Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.05.1989 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 210/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.05.198927.04.1999 BGBl. Nr. 210/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftliste-Nachmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 210/1989

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen, ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.

  1. Absatz 2,Hersteller und Importeure von Giften gemäß Absatz eins, haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte die aus den Verwendungszwecken und -arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben schriftlich zu melden.

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010577

Dokumentnummer

NOR12134859

Alte Dokumentnummer

N8198912651H