Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftliste-Nachmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen, ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.Paragraph 5, (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen, ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Hersteller und Importeure von Giften gemäß Abs. 1 haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte die aus den Verwendungszwecken und -arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben schriftlich zu melden.Hersteller und Importeure von Giften gemäß Absatz eins, haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte die aus den Verwendungszwecken und -arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben schriftlich zu melden.
Schlagworte
Verwendungsart
Dokumentnummer
NOR12134859
Alte Dokumentnummer
N8198912651H