(2)Absatz 2,Für die Erstellung der Angaben gemäß § 5 sind die diesen Angaben zuordenbaren einzelnen amtlichen Formblätter mit der Maßgabe zu verwenden, daß sie jedenfalls auch die Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 und Z 5 enthalten müssen. Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 sind darüber hinaus auch die Angaben auf jenen Formblättern erforderlich, die sich auf die relevanten Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a bis f beziehen.Für die Erstellung der Angaben gemäß Paragraph 5, sind die diesen Angaben zuordenbaren einzelnen amtlichen Formblätter mit der Maßgabe zu verwenden, daß sie jedenfalls auch die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a bis e, Ziffer 4 und Ziffer 5, enthalten müssen. Für Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind darüber hinaus auch die Angaben auf jenen Formblättern erforderlich, die sich auf die relevanten Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a bis f beziehen.