Kurztitel
Meldung von mindergiftigen Zubereitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Hersteller und Importeure haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst jene von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Zubereitungen zu melden, die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die gemäß der Verordnung über die vorläufige Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten, und die von ihnen gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, als mindergiftig eingestuft werden. Paragraph eins, Hersteller und Importeure haben nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst jene von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Zubereitungen zu melden, die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die gemäß der Verordnung über die vorläufige Giftliste, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten, und die von ihnen gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, als mindergiftig eingestuft werden.