Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldung von mindergiftigen Zubereitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Die Meldung gemäß § 1 ist nicht erforderlich für eine mindergiftige Zubereitung, die Paragraph 3, Die Meldung gemäß Paragraph eins, ist nicht erforderlich für eine mindergiftige Zubereitung, die
in einer Menge von weniger als fünf Tonnen jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, oder
auf Grund von die Zubereitung selbst betreffenden toxikologischen Prüfnachweisen hinsichtlich des Grades ihrer Giftigkeit unmittelbar als mindergiftig eingestuft wird, oder
ausschließlich neue Stoffe enthält.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12134919
Alte Dokumentnummer
N8198914730J