Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldung von mindergiftigen Zubereitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Bei der Meldung einer mindergiftigen Zubereitung gemäß § 1 sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:Paragraph 4, (1) Bei der Meldung einer mindergiftigen Zubereitung gemäß Paragraph eins, sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland, wenn die Zubereitung direkt von diesem bezogen wird.
Name (Handelsbezeichnung) der Zubereitung.
Für jeden einzelnen in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoff:
Name des Stoffes, mit dem dieser in der vorläufigen Giftliste bezeichnet ist;
weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO) und nach dem System der International Pure and Applied Chemistry (IUPAC), wenn der Stoff in der vorläufigen Giftliste nach einem anderen System bezeichnet ist;
Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die EINECS-Nummer, soweit vorhanden;
Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;
Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen, und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
Masseanteil des Stoffes in der Zubereitung.
Angabe des für die Einstufung der Zubereitung als mindergiftig (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG) herangezogenen Berechnungsverfahren gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung sowie der entsprechenden Berechnungen und Angabe der vorgesehenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze).Angabe des für die Einstufung der Zubereitung als mindergiftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG) herangezogenen Berechnungsverfahren gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung sowie der entsprechenden Berechnungen und Angabe der vorgesehenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze).
Angaben und Prüfnachweise gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a bis e und Angaben und Originale gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, für den einzelnen sehr giftigen oder giftigen Stoff, wenn sich daraus gegenüber den Angaben in der vorläufigen Giftliste oder der Giftliste (§ 23 ChemG) eine höhere Giftigkeit oder eine Änderung oder Ergänzung der Gefahrenhinweise (R-Sätze) für diesen Stoff ergibt.Angaben und Prüfnachweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a bis e und Angaben und Originale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera f, der Giftliste-Nachmeldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1989,, für den einzelnen sehr giftigen oder giftigen Stoff, wenn sich daraus gegenüber den Angaben in der vorläufigen Giftliste oder der Giftliste (Paragraph 23, ChemG) eine höhere Giftigkeit oder eine Änderung oder Ergänzung der Gefahrenhinweise (R-Sätze) für diesen Stoff ergibt.
(2)Absatz 2,Die Vorlage von Angaben betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 3 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Hinsichtlich einzelner Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise und Originale) gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis f und Z 5 kann, wenn zu einzelnen mit den Stoffen in der mindergiftigen Zubereitung identischen Stoffen von demselben Hersteller oder Importeur im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß den §§ 1, 3, 4 oder 5 Abs. 1 der Giftliste-Nachmeldeverordnung bereits diesbezügliche Angaben und Unterlagen vorgelegt wurden, darauf unter Angabe des Datums dieser Vorlage Bezug genommen werden.Die Vorlage von Angaben betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,) kann entfallen, wenn diese Angaben nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Hinsichtlich einzelner Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise und Originale) gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f und Ziffer 5, kann, wenn zu einzelnen mit den Stoffen in der mindergiftigen Zubereitung identischen Stoffen von demselben Hersteller oder Importeur im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß den Paragraphen eins, 3, 4, oder 5 Absatz eins, der Giftliste-Nachmeldeverordnung bereits diesbezügliche Angaben und Unterlagen vorgelegt wurden, darauf unter Angabe des Datums dieser Vorlage Bezug genommen werden.
Schlagworte
Nachmeldeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12134920
Alte Dokumentnummer
N8198914731J