Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldung von mindergiftigen Zubereitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. Mehrere Zubereitungen, die von einem Hersteller oder Importeur für denselben Verwendungszweck in Verkehr gesetzt werden und identische sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG enthalten, und die vom Hersteller oder Importeur gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung als mindergiftig eingestuft werden, gelten als eine mindergiftige Zubereitung im Sinne der §§ 3 und 4. Paragraph 5, Mehrere Zubereitungen, die von einem Hersteller oder Importeur für denselben Verwendungszweck in Verkehr gesetzt werden und identische sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG enthalten, und die vom Hersteller oder Importeur gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung als mindergiftig eingestuft werden, gelten als eine mindergiftige Zubereitung im Sinne der Paragraphen 3 und 4,
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12134921
Alte Dokumentnummer
N8198914732J