Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar 1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung in Verbindung mit der vorläufigen Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen gemäß den §§ 2 und 4 dieser Verordnung frühestens drei Monate vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar 1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung in Verbindung mit der vorläufigen Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen gemäß den Paragraphen 2 und 4 dieser Verordnung frühestens drei Monate vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, oder auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, oder auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG) wird davon nicht berührt. (4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bescheide, die auf Grund der §§ 31 und 35 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, erlassen worden sind, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 31 und 35 der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, erlassen worden sind, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12134951
Alte Dokumentnummer
N8198914762J