Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 ChemG) einzustufen sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in der Folge als Gifte bezeichnet.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 ChemG) einzustufen sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in der Folge als Gifte bezeichnet.
(2)Absatz 2,Die Einstufung im Sinne des Abs. 1 ergibt sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen Giftliste (§ 58 ChemG), kundgemacht durch die Verordnung BGBl. Nr. 209/1989, in Verbindung mit den für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989.Die Einstufung im Sinne des Absatz eins, ergibt sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen Giftliste (Paragraph 58, ChemG), kundgemacht durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, in Verbindung mit den für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,. (3)Absatz 3,Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste gemäß § 23 ChemG ist an Stelle der vorläufigen Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit der Chemikalienverordnung für die Einstufung maßgeblich.Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste gemäß Paragraph 23, ChemG ist an Stelle der vorläufigen Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit der Chemikalienverordnung für die Einstufung maßgeblich.
Dokumentnummer
NOR12134937
Alte Dokumentnummer
N8198914748J