Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst (im folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal abzuhalten.Paragraph eins, (1) Die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst (im folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal abzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzubringen, wobei die fristgerechte Antragstellung im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr begründet. Dem Antrag sind anzuschließen:
eine Beschreibung des Lebenslaufes,
der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (§ 106 Abs. 3 lit. a bis c und § 107 Abs. 3 lit. a und b des Forstgesetzes 1975),der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (Paragraph 106, Absatz 3, Litera a bis c und Paragraph 107, Absatz 3, Litera a und b des Forstgesetzes 1975),
(3)Absatz 3,Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung der Nachweis der teilweise geleisteten Praxis anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid).
(5)Absatz 5,Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.
Dokumentnummer
NOR12134923
Alte Dokumentnummer
N8198914734J