Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1989 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.198931.03.2003 BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 221/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph eins, (1) Die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst (im folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal abzuhalten.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzubringen, wobei die fristgerechte Antragstellung im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr begründet. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Lebenslaufes,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (Paragraph 106, Absatz 3, Litera a bis c und Paragraph 107, Absatz 3, Litera a und b des Forstgesetzes 1975),
    3. Ziffer 3
      das Themenbuch.
  2. Absatz 3,Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung der Nachweis der teilweise geleisteten Praxis anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid).
  4. Absatz 5,Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

Gesetzesnummer

10010580

Dokumentnummer

NOR12134923

Alte Dokumentnummer

N8198914734J