Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten aus den einzelnen Gegenständen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.Paragraph 10, (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten aus den einzelnen Gegenständen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluß der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu hinterlegen.
Dokumentnummer
NOR12134932
Alte Dokumentnummer
N8198914743J