Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 283/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
  2. Litera b
    es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;
  3. Litera c
    es erarbeitet Berichte auf Grund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmäßig an die Vertragsparteien;
  4. Litera d
    es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;
  5. Litera e
    es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;
  6. Litera f
    es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den Litera c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;
  7. Litera g
    es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12135009

Alte Dokumentnummer

N8198916227J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A12/NOR12135009