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Art. 2J

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. III Nr. 201/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2J heute01.01.2019 BGBl. III Nr. 201/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 J

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. III Nr. 201/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2J

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
    1. Litera a
      2019 bis 2023: 90 v. H.
    2. Litera b
      2024 bis 2028: 60 v. H.
    3. Litera c
      2029 bis 2033: 30 v. H.
    4. Litera d
      2034 bis 2035: 20 v. H.
    5. Litera e
      2036 und danach: 15 v. H.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
    1. Litera a
      2020 bis 2024: 95 v. H.
    2. Litera b
      2025 bis 2028: 65 v. H.
    3. Litera c
      2029 bis 2033: 30 v. H.
    4. Litera d
      2034 bis 2035: 20 v. H.
    5. Litera e
      2036 und danach: 15 v. H.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
    1. Litera a
      2019 bis 2023: 90 v. H.
    2. Litera b
      2024 bis 2028: 60 v. H.
    3. Litera c
      2029 bis 2033: 30 v. H.
    4. Litera d
      2034 bis 2035: 20 v. H.
    5. Litera e
      2036 und danach: 15 v. H.
  4. Absatz 4,Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
    1. Litera a
      2020 bis 2024: 95 v. H.
    2. Litera b
      2025 bis 2028: 65 v. H.
    3. Litera c
      2029 bis 2033: 30 v. H.
    4. Litera d
      2034 bis 2035: 20 v. H.
    5. Litera e
      2036 und danach: 15 v. H.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe römisch zwei der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.
  7. Absatz 7,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe römisch zwei der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe römisch eins der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschließlich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40209649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A2J/NOR40209649