Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
(2)Absatz 2,Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261230