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ANHANG A
Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
(Stoffliste)
I. Erläuterungen zur Stofflisterömisch eins. Erläuterungen zur Stoffliste
In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen ist für jeden Stoff angegeben:
In Spalte 1
die Bezeichnung des Stoffes; die Liste ist in alphabetischer Ordnung erstellt. Sind für einen Stoff zwei mögliche Bezeichnungen vorhanden, so wird zusätzlich auf die andere Bezeichnung hingewiesen. Die Angaben zur Kennzeichnung werden nur bei den Stoffbezeichnungen geführt, die vorzugsweise verwendet werden sollen. Bestehen für bestimmte Stoffe der Liste mehrere Möglichkeiten der Einstufung (das ist der Fall bei allgemeinen Bezeichnungen wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .''), dann ist die Einstufung nach Maßgabe des höchsten Gefahrengrades vorzunehmen.
Bestimmte Stoffe werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht.
Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' (Anm.) enthalten. Die Anmerkungen haben folgende Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' Anmerkung enthalten. Die Anmerkungen haben folgende
Bedeutung:
Anmerkung A:
Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'', oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben
zB für BeCl2 : Berylliumchlorid.
Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
Anmerkung B:
Manche Stoffe zB Säuren, Basen usw., werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet wie
„Salpetersäure . . .%''
so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben;
Beispiel: Salpetersäure 45%.
Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Die in Spalte 1 angeführten Masseanteile oder Masseanteilsbereiche sind die Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß den gefährlichen Eigenschaften in Spalte 3.
Die Verwendung zusätzlicher Angaben (zB spezifisches Gewicht, Grad Baume usw.) oder beschreibender Formulierungen (zB rauchendes Konzentrat) ist zulässig.
Anmerkung C:
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet wie
„Xylol'',
hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung anzugeben, um welches der Isomere (a) es sich handelt, oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.
Beispiel: a) o-Xylol
Anmerkung D:
Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In dieser Form sind sie in der Liste geführt. Manchmal werden solche Stoffe auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder diejenige Person, die einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert'' anzufügen.
Beispiel: Methacrylsäure (nicht stabilisiert)
Anmerkung E:
Für folgende Stoffe als solche oder als Bestandteile einer Zubereitung gilt die Einstufung als krebserzeugend (R 45) nur dann, wenn beim Inverkehrsetzen oder bei der Verwendung der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann:
Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat.
In Spalte 2
die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs I der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien. die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs römisch eins der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien.
Zur Sicherstellung der Identität der chemischen Verbindung ist für jeden Stoff außerdem die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Number) angegeben.
In Spalte 3
durch einen Kennbuchstaben (zB F oder Xi) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) durch einen Kennbuchstaben (zB F oder römisch zehn i) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. Anmerkung, Gefahrensymbole nicht darstellbar)
Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (§ 23 ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt. Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (Paragraph 23, ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt.
Beispiele:
aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: Xn; aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: römisch zehn n;
Kennbuchstabe auf Grund der Giftigkeit: T
Kennzeichnung des Stoffes: T
Benzidin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: T;
Kennbuchstabe auf Grund der Giftigkeit: XnKennbuchstabe auf Grund der Giftigkeit: römisch zehn n
Kennzeichnung des Stoffes: T
In Spalte 4
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhangs B, Punkt 4.2.1. (R-Sätze).
In Spalte 5
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhangs B, Punkt 4.2.2. (S-Sätze).
Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt. Es bedeuten:
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge erforderlich.
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B, Punkt 4.2.1., enthalten, die der S-Sätze in Anhang B, Punkt 4.2.2.
In Spalte 6
der Verweis auf die Anhänge der Verordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D) geregelt ist.
In Spalte 7
bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (§ 23 ChemG). bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (Paragraph 23, ChemG).
In Spalte 8
bei Stoffen, denen die Standardaufschrift R 45 nach Anhang B Punkt 2.1.a oder b dieser Verordnung zugeordnet wurde, die festgelegten Konzentrationsgrenzen, ab denen Zubereitungen dieser Stoffe gemäß Anhang B, Punkt 3.6., als krebserzeugend einzustufen und als giftig zu kennzeichnen sind.
In Spalte 9
die festgelegten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe.
II. Stofflisterömisch zwei. Stoffliste
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Stoffliste nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.
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