Rechtstracker.at

Anl. 5 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 512.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

ANHANG E

Inhalt:

römisch eins. Begriffsbestimmungen

römisch zwei. Tastbares Symbol

römisch eins. Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis im Sinne des Paragraph 11, versehen sind Verpackungen, die das unter Punkt römisch zwei beschriebene tastbare Symbol
    1. Ziffer eins
      als integralen Bestandteil der Verpackung oder
    2. Ziffer 2
      auf einem Klebeetikett oder sonst in geeigneter Anbringungsweise auf der Verpackung
    aufweisen. Das tastbare Symbol muß in Form, Maßen, Anordnung, Anzahl und Haltbarkeit den Anforderungen in Punkt römisch zwei entsprechen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Anhangs sind
    1. Ziffer eins
      Boden: die Standfläche der Verpackung;
    2. Ziffer 2
      Handhabungsfläche: die Fläche der Verpackung, die vom Benutzer während des üblichen Gebrauchs, dh beim Aufheben und Handhaben während des Öffnens und Entleerens des Inhalts der Packung berührt wird;
    3. Ziffer 3
      untere Kante: der Bereich, in dem sich die aufrecht stehenden Oberflächen und der Boden treffen.

römisch zwei. Tastbares Symbol

  1. Ziffer eins
    Symbolform, Symbolmaße

1.1. Übliches Maß

Das Symbol ist ein gleichseitiges Dreieck mit spitzen oder abgerundeten Ecken.

An den Ecken sollen die Seiten entweder verbunden oder mit 1,0 mm

abgetrennt sein, nach Wahl des Herstellers.

Die Länge L der Seite soll 18 mm +-2 betragen.

Das Dreieck soll aus einem Rahmen bestehen, dessen Breite B

1,7 mm +-0,2 betragen soll.

Die Höhe H des Rahmenquerschnitts soll zwischen 0,25 mm und 0,5 mm betragen.

Die Form des Querschnitts - siehe Ausschnitt A-A - kann zum Beispiel rechtwinklig oder halbkreisförmig sein. Die Minimumfläche soll sein: 1/2 H x B.

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Bild 1 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.

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1.2. Reduziertes Maß

Für flexible Verpackungen mit integrierten Symbolen kann ein tastbares Symbol mit reduzierten Abmessungen benutzt werden.

  L = 9 mm +- 1

  B = 1 mm +- 0,1

  H = 0,25 mm bis 0,5 mm.

  1. Ziffer 2
    Anordnung des Symbols

2.1. Allgemeine Anforderungen

Das tastbare Symbol soll stets so aufgebracht werden, daß es keine Verwechslung mit anderen erhabenen Mustern erzeugt.

Müssen nach Abschnitt 3. zwei Symbole aufgebracht werden, müssen diese entlang der Oberfläche der Verpackung in beiden Richtungen zueinander den gleichen Abstand aufweisen.

2.2. Verpackung mit Boden

Das tastbare Symbol soll vollflächig auf der aufrechten Oberfläche nahe der unteren Kante innerhalb des in Bild 2 gezeigten Feldes aufgebracht sein.

2.3. Verpackung ohne Boden

Das tastbare Symbol soll auf der Handhabungsfläche so nah wie möglich an dem Öffnungssystem oder an den üblichen (natürlichen) Öffnungspunkten angebracht sein.

2.4. Kleine Verpackungen

Ist die Verpackung zu klein, um ein tastbares Symbol normaler Größe gemäß Abschnitt 1.1. aufzunehmen, ist ein Symbol reduzierter Größe nach Abschnitt 1.2. zu benutzen. Der Anbringungsplatz obliegt der Wahl des Herstellers.

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Bild 2 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.

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3. Anzahl der Symbole

3.1. Verpackung mit Boden

3.1.1. Rechteckige und quadratische Verpackungen:

Ein Symbol ist auf einer der kurzen Seiten, die eine Länge bis zu 110 mm hat, aufzubringen.

Bei mehr als 110 mm Länge ist ein Symbol auf jeder der kurzen Seiten aufzubringen, bei quadratischen Verpackungen auf zwei gegenüberliegenden Seiten.

3.1.2. Runde Verpackungen

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn der Durchmesser der Verpackung bis zu 110 mm beträgt. Bei größerem Durchmesser müssen insgesamt zwei Symbole aufgebracht werden.

3.1.3. Verpackung anderer Form

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn der Umfang der Verpackung an der unteren Kante bis zu 345 mm beträgt.

Falls größer, sind insgesamt zwei Symbole aufzubringen.

3.2. Verpackung ohne Boden

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn das Volumen der Verpackung bis zu 1,5 l beträgt.

Falls größer, sind insgesamt zwei Symbole aufzubringen.

4. Haltbarkeit des tastbaren Symbols

Das Symbol soll während der zu erwartenden Benutzungsperiode der Verpackung unter normalen Handhabungsbedingungen tastbar bleiben.

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134994

Alte Dokumentnummer

N8198916191J