Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 22 und zu den Anhängen A, B und F,Anmerkung, Zu Paragraph 22 und zu den Anhängen A, B und F,
BGBl. Nr. 208/1989)Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,)
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit auf Grund des Art. 1 Z 8,9 und 11 bis 17 Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen erforderlich sind, ist die Abgabe der nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit auf Grund des Artikel eins, Ziffer 8,,9 und 11 bis 17 Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen erforderlich sind, ist die Abgabe der nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.