Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.Paragraph 16, (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12134981
Alte Dokumentnummer
N8198916178J