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§ 18 ChemV

Fassungen
01.07.1992 bis 10.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199210.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
§ 1812.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

Paragraph 18, (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

  1. Absatz 2,Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme Anmerkung, Piktogramme nicht darstellbar) in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ChemG hinzuweisen.

Schlagworte

Sonderabfallbeseitiger

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12135734

Alte Dokumentnummer

N8199211248Y