Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).Kraft vergleiche Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,).
Text
Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Lösungsmitteln
§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die Paragraph 5, Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die
einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt römisch zwei (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,
außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oderaußer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oder
außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,
können, sofern sie nicht unter § 6 fallen, nach der Einstufungsrichtlinie in Anhang C eingestuft werden.können, sofern sie nicht unter Paragraph 6, fallen, nach der Einstufungsrichtlinie in Anhang C eingestuft werden.
Dokumentnummer
NOR12134970
Alte Dokumentnummer
N8198916167J