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§ 8 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Neueinstufung

Paragraph 8, (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.

  1. Absatz 2,Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
    1. Ziffer eins
      die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Masseanteilen - eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten:

--------------------------------------------------------------------

Marge der ursprünglichen          Zulässige Abweichungsmarge der

Konzentration des Stoffes         ursprünglichen Konzentration des

                                  Stoffes

--------------------------------------------------------------------

<=   2,5%                         +- 15  %

>  2,5% <=  10  %                         +- 10  %

> 10  % <=  25  %                         +-  6  %

> 25  % <=  50  %                         +-  5  %

> 50  % <= 100  %                         +-  2,5%

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oder

  1. Ziffer 3
    ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG sind.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134973

Alte Dokumentnummer

N8198916170J