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BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Neueinstufung
§ 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.Paragraph 8, (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.
(2)Absatz 2,Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daßDie Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Masseanteilen - eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten:
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Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge der
Konzentration des Stoffes ursprünglichen Konzentration des
Stoffes
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<= 2,5% +- 15 %
> 2,5% <= 10 % +- 10 %
> 10 % <= 25 % +- 6 %
> 25 % <= 50 % +- 5 %
> 50 % <= 100 % +- 2,5%
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oder
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG sind.ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG sind.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar