Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1989Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1989,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12135029
Alte Dokumentnummer
N8198947713L