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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 112/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 112/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1989,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 112/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10010587

Dokumentnummer

NOR12135033

Alte Dokumentnummer

N8198947717L