Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 2
Verzeichnis der vom § 4 ausgenommenen GerätekategorienVerzeichnis der vom Paragraph 4, ausgenommenen Gerätekategorien
Geräte, bei denen die Batterien oder Akkumulatoren eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung dieser Batterien oder Akkumulatoren technisch notwendig ist.
Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie Batterien oder Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien oder Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40002607