Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Entfernbarkeit
§ 4.Paragraph 4,
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40002582