Kurztitel
Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1992Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Wiederverwendung von Getränkeverpackungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Vermeidung von Abfällen aus Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei Getränkeverpackungen - mit einem Füllvolumen bis fünf Liter - folgende, durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:
Anteile in %
31. 12. 1991 31. 12. 1993
Bier........................... 90 90
Mineralwasser, Tafelwasser,
Sodawasser.................... 90 90
alkoholfreie Erfrischungsge-
tränke (wie Limonaden)
einschließlich alkoholfreie
Hopfen- und Malzgetränke...... 60 80
Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektar. 25 40
(2)Absatz 2,Die Sammel- und Verwertungssysteme sind flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.