Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1992Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Weitergehende Maßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden Daten, nachgewiesen werden, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages erlassen. Kann eine dem Paragraph eins, entsprechende Erfassung nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden Daten, nachgewiesen werden, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages erlassen.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12135054
Alte Dokumentnummer
N8199010037L