Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1990Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
18 Kundmachungswesen; 89/07 Umweltschutz
Text
Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes römisch fünf der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1988 idF BGBl. Nr. 335/1990.*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1990,.
**) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Bestimmungen in bezug auf das Ostseegebiet mit 1. Oktober 1989 in Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023
Dokumentnummer
NOR12135055
Alte Dokumentnummer
N8199010082L