Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
(2)Absatz 2,Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus
dem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes unddem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arzneibuchgesetzes und
dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12135056
Alte Dokumentnummer
N8199010102L