Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Herstellung und Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12135057
Alte Dokumentnummer
N8199010103L