Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199030.09.1995 BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 92/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung von Rindern

Paragraph eins, (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

  1. Absatz 2,Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen gemäß Absatz 2, so festzulegen, daß das jeweilige Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert werden kann.

Gesetzesnummer

10010601

Dokumentnummer

NOR12135069

Alte Dokumentnummer

N8199010606J