Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kennzeichnung von Rindern
§ 1. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.Paragraph eins, (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen gemäß Abs. 2 so festzulegen, daß das jeweilige Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert werden kann.Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen gemäß Absatz 2, so festzulegen, daß das jeweilige Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert werden kann.
Dokumentnummer
NOR12135069
Alte Dokumentnummer
N8199010606J