Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kennzeichnung von Schweinen
§ 2. (1) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.Paragraph 2, (1) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen. Die Kennzeichen haben eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten. Der Landeshauptmann hat die Zahlenkombinationen oder die Zahlen-Buchstabenkombinationen so festzulegen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 8 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen betraut.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Tierseuchengesetzes für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen betraut.
(4)Absatz 4,Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden, kann die Kennzeichnung abweichend von den Abs. 2 und 3 durch einen Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden, kann die Kennzeichnung abweichend von den Absatz 2 und 3 durch einen Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 hat so zu erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 4, hat so zu erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12135070
Alte Dokumentnummer
N8199010607J