Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199030.09.1995 BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 92/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung von Schweinen

Paragraph 2, (1) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

  1. Absatz 2,Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen. Die Kennzeichen haben eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten. Der Landeshauptmann hat die Zahlenkombinationen oder die Zahlen-Buchstabenkombinationen so festzulegen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.
  2. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Tierseuchengesetzes für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen betraut.
  3. Absatz 4,Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden, kann die Kennzeichnung abweichend von den Absatz 2 und 3 durch einen Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Kennzeichnung gemäß Absatz 4, hat so zu erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig festgestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10010601

Dokumentnummer

NOR12135070

Alte Dokumentnummer

N8199010607J