Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen durch die Behörde
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche Aufzeichnungen überParagraph 3, (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche Aufzeichnungen über
die Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeinden unddie Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeinden und
das von den anerkannten Produzentenvereinigungen verwendete System der Kennzeichen
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und über die Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Tierbesitzer zu führen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und über die Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Tierbesitzer zu führen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 geht an die Gemeinde über, wenn diese vom Landeshauptmann gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz des Tierseuchengesetzes mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, geht an die Gemeinde über, wenn diese vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz des Tierseuchengesetzes mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.
(4)Absatz 4,Diese Aufzeichnungen sind von der aufzeichnungspflichtigen Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12135071
Alte Dokumentnummer
N8199010608J