Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199030.09.1995 BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 92/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen durch die Behörde

Paragraph 3, (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche Aufzeichnungen über

  1. Ziffer eins
    die Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeinden und
  2. Ziffer 2
    das von den anerkannten Produzentenvereinigungen verwendete System der Kennzeichen
zu führen.
  1. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und über die Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Tierbesitzer zu führen.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, geht an die Gemeinde über, wenn diese vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz des Tierseuchengesetzes mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.
  3. Absatz 4,Diese Aufzeichnungen sind von der aufzeichnungspflichtigen Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010601

Dokumentnummer

NOR12135071

Alte Dokumentnummer

N8199010608J