Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199030.09.1995 BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 92/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen durch den Tierbesitzer

Paragraph 4, (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung gekennzeichneten Rinder und Schweine - mit Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gekennzeichnet sind - zu führen.

  1. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      Datum der Übernahme und gegebenenfalls Datum der Abgabe des Tieres,
    3. Ziffer 3
      Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und im Falle der Abgabe des Tieres,
    4. Ziffer 4
      Namen und Adresse desjenigen, an den das Tier abgegeben wurde.
  2. Absatz 3,Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

10010601

Dokumentnummer

NOR12135072

Alte Dokumentnummer

N8199010609J