Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen durch den Tierbesitzer
§ 4. (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung gekennzeichneten Rinder und Schweine - mit Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden und gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichnet sind - zu führen.Paragraph 4, (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung gekennzeichneten Rinder und Schweine - mit Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gekennzeichnet sind - zu führen.
(2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:
Datum der Übernahme und gegebenenfalls Datum der Abgabe des Tieres,
Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und im Falle der Abgabe des Tieres,
Namen und Adresse desjenigen, an den das Tier abgegeben wurde.
(3)Absatz 3,Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135072
Alte Dokumentnummer
N8199010609J