Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen durch den Schlachtbetrieb
§ 5. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichneten Schweine zu führen.Paragraph 5, (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gekennzeichneten Schweine zu führen.
(2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:
Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und
Zahl der Tiere, die jeweils aus dem selben Schweinebestand übernommen wurden.
(3)Absatz 3,Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135073
Alte Dokumentnummer
N8199010610J