Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199030.09.1995 BGBl. Nr. 92/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 92/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1995

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen durch den Schlachtbetrieb

Paragraph 5, (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gekennzeichneten Schweine zu führen.

  1. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen haben zumindest folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      Namen und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde und
    3. Ziffer 3
      Zahl der Tiere, die jeweils aus dem selben Schweinebestand übernommen wurden.
  2. Absatz 3,Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010601

Dokumentnummer

NOR12135073

Alte Dokumentnummer

N8199010610J