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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 39/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 39/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1990,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 39/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart und die Arbeit der abgelaufenen Periode beurteilt. In den Arbeitsplänen sind die Themen der Zusammenarbeit festzulegen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzielle Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010604

Dokumentnummer

NOR12135080

Alte Dokumentnummer

N8199010769J