Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1990Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart und die Arbeit der abgelaufenen Periode beurteilt. In den Arbeitsplänen sind die Themen der Zusammenarbeit festzulegen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzielle Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR12135080
Alte Dokumentnummer
N8199010769J