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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 39/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 39/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1990,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 39/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1988 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010604

Dokumentnummer

NOR12135083

Alte Dokumentnummer

N8199010772J