Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst, oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22a des Zollgesetzes 1988 die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1 genannten Nelkenwicklerarten, zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat der Anmelder (§ 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) das Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist. Paragraph 2, Jede Sendung ist vor der zollamtlichen Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst, oder, sofern dem Zollamt auf Grund des Paragraph 22 a, des Zollgesetzes 1988 die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im Paragraph eins, genannten Nelkenwicklerarten, zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat der Anmelder (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988) das Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist.