Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die Zollämter, denen die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen) bis zu 5 Blumen zu zerstören. Paragraph 3, Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die Zollämter, denen die phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen) bis zu 5 Blumen zu zerstören.
Dokumentnummer
NOR12135087
Alte Dokumentnummer
N8199010971H