Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 5. (1) Unter „Sendung'' im Sinne dieser Verordnung werden alle Nelkenschnittblumen einschließlich ihrer Verpackung verstanden, die von einem Absender mit demselben Transportmittel gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.Paragraph 5, (1) Unter „Sendung'' im Sinne dieser Verordnung werden alle Nelkenschnittblumen einschließlich ihrer Verpackung verstanden, die von einem Absender mit demselben Transportmittel gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.
(2)Absatz 2,Unter „Ursprungsland'' im Sinne dieser Verordnung wird dasjenige Land verstanden, in welchem die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.
Dokumentnummer
NOR12135089
Alte Dokumentnummer
N8199010973H