Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet. Paragraph 7, Die in dieser Verordnung ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12135091
Alte Dokumentnummer
N8199010975H